Dabei handelt es sich um den einzigen Artikel im Kapitel 7.2 des VRPG mit der Überschrift "Erläuterung und Berichtigung". Die angewandte Bestimmung von Art. 100 Abs. 1 VRPG lautet: Ist ein Entscheid unvollständig oder unklar oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt die Verwaltungsjustizbehörde von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor.