8. Das Bundesgericht hielt Folgendes fest (pag. 605f. E. 2.4 bis 2.7): Die Vorinstanz stützt sich auf Art. 100 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege ([des Kantons Bern] VRPG; BELEX 155.21). Dabei handelt es sich um den einzigen Artikel im Kapitel 7.2 des VRPG mit der Überschrift "Erläuterung und Berichtigung".