7. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Neubeurteilung; der Beschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. März 2016 wurde durch das Bundesgericht aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der Verlegung der Kos- 3 ten des Beschwerdeverfahrens vor der POM in der Höhe von insgesamt CHF 2‘500.00. III.