Mit Eingabe vom 5. September 2016 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Stellungnahme (pag. 627). Der Beschwerdeführer beantragte am 8. September 2016, Ziffer 3 des Dispositivs des Beschlusses vom 7. März 2016 des Obergerichts des Kantons Bern sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt, dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 629 ff.). Die POM nahm ihrerseits am 19. September 2016 Stellung, enthielt sich aber eines formellen Antrags (pag.