Mit Verfügung vom 1. September 2016 gewährte die Verfahrensleitung der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern den Parteien daraufhin Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 613f.). Mit Eingabe vom 5. September 2016 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Stellungnahme (pag.