6. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 7. April 2016 Beschwerde in Strafsachen (pag. 535 ff.). Mit Urteil vom 24. August 2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. März 2016 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (pag. 599 ff.). Mit Verfügung vom 1. September 2016 gewährte die Verfahrensleitung der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern den Parteien daraufhin Gelegenheit zur Stellungnahme (pag.