5. Mit Beschluss vom 7. März 2016 bezifferte die Kammer die Rechtsanwalt B.________ zugesprochene Entschädigung von 25 % der entstandenen angemessenen Aufwendungen und ergänzte den Beschluss vom 6. Oktober 2014 insofern, als sie festhielt, dass die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor der POM, festgesetzt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘500.00, zu 75 %, ausmachend CHF 1‘875.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt werden. Die restanzlichen Verfahrenskosten sind durch den Kanton Bern zu tragen (pag. 501 ff.).