2 darauf eintrat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00, wurden im Umfang von 75 %, ausmachend CHF 750.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 250.00 waren durch den Kanton Bern zu tragen. Weiter wurde dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von 25 % der angemessenen Aufwendungen zugesprochen, wobei die Entschädigung mit separatem Beschluss festgelegt wurde (pag. 223 ff.).