Weiter beschloss sie die Aufhebung der Massnahme mangels Verfügbarkeit eines Therapieplatzes, sofern der Beschwerdeführer nicht bis spätestens 29. Februar 2016 in die Klinik Rheinau oder eine andere geeignete Institution eintreten könne. Soweit weitergehend wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab, soweit es