4. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2015 hiess die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern die Beschwerde insofern gut, als sie festhielt, dass das Markieren von Textstellen mit Leuchtstift und das Anbringen von Bemerkungen und Verweisen in den amtlichen Akten der ASMV eine widerrechtliche Bearbeitung darstelle und die Folgen dieser widerrechtlichen Bearbeitung zu beseitigen seien. Weiter beschloss sie die Aufhebung der Massnahme mangels Verfügbarkeit eines Therapieplatzes, sofern der Beschwerdeführer nicht bis spätestens 29. Februar 2016 in die Klinik Rheinau oder eine andere geeignete Institution eintreten könne.