3. Am 20. April 2015 erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids der POM vom 19. März 2015. Neben der Aufhebung der stationären Massnahme und der (eventualiter) bedingten Entlassung aus der Haft stellte Rechtsanwalt B.________ die Anträge, es sei festzustellen, dass es im vorliegenden Fall zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gekommen sei. Weiter seien sämtliche bearbeiteten Unterlagen aus den amtlichen Akten des Beschwerdeführers zu entfernen, separat aufzubewahren und zu ersetzen (pag. 1 ff.).