Mit Entscheid vom 19. März 2015 hiess die POM die Beschwerde in einem Nebenpunkt teilweise gut und hob Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung der ASMV vom 4. November 2014 auf (pag. 103). Bezüglich ihres abschlägigen Entscheids in der Hauptsache hielt die POM fest, dass der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht erfülle (S. 7 Entscheid POM).