2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2014 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) Beschwerde, wobei sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt B.________, um die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung der ASMV vom 4. November 2014 und damit um Aufhebung der stationären Massnahme bzw. eventualiter um bedingte Entlassung aus der Haft ersuchte (amtliche Akten ASMV pag. 848 ff.). Mit Entscheid vom 19. März 2015 hiess die POM die Beschwerde in einem Nebenpunkt teilweise gut und hob Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung der ASMV vom 4. November 2014 auf (pag.