Die ASMV verfügte daraufhin am 4. November 2014 die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Aufhebung der stationären Massnahme. Ebenso wies sie die Begehren um bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug, die Anträge auf Entfernung und Ersetzung der bearbeiteten Dokumente sowie auf Ausrichtung einer Entschädigung ab (Akten ASMV pag. 824 ff.).