3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘195.30. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz