und in Anwendung der Art. 16 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48a Abs. 1, 51, 123 Ziff. 2 StGB, Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00. 29 Die Polizeihaft wird im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt.