3. A.________ zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 verurteilt wurde, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag (Ziff. III.1. des Urteilsdispositivs mit Ausnahme der Anrechnung der Polizeihaft auf die Busse); 4. verfügt wurde, dass die sichergestellten Strickhandschuhe „Adidas“ dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben werden (Ziff. IV.3. des Urteils). II. A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen in Notwehrexzess am 22.01.2015 in Wilderswil z.N. von C.________