1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 22.01.2013 bis zum 14.06.2013 in Wilderswil und anderswo, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt wurde (Ziff. I des Urteilsdispositivs); 2. A.________ der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), begangen in der Zeit vom 15.06.2013 bis zum 22.01.2015 in Wilderswil und anderswo, schuldig erklärt wurde (Ziff. III erster Teil des Urteilsdispositivs);