27 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Kostennote vom 1. Juni 2017 (pag. 294 ff.) einen Zeitaufwand von 13.25 Stunden geltend. Dieser war geboten und ist zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen. Das volle Honorar ist entsprechend der Kostennote festzusetzen. Der Beschuldigte ist unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO auch diesbezüglich rück- und nachzahlungspflichtig.