14. Obere Instanz 14.1 Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Generalsstaatsanwaltschaft dringt im Berufungsverfahren mit sämtlichen Anträgen durch, während der Beschuldigte vollständig unterliegt. Er hat daher die Verfahrenskosten oberer Instanz vollumfänglich zu tragen. Diese werden im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1‘000.00 bestimmt (Art. 5 VKD). 14.2 Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt B.__