a StPO). Die beschuldigte Person trägt diese Kosten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wurde in erster Instanz auf CHF 4‘070.00 bestimmt. Das volle Honorar wird von der Kammer entsprechend der Kostennote (pag. 176) auf CHF 4'956.50 festgesetzt. Der Beschuldigte wurde zu den Verfahrenskosten verurteilt. Er hat folglich dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuerstatten und diesem die Differenz zum vollen Honorar von CHF 886.50 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.