13. Erste Instanz 13.1 Kosten Auf die Ausscheidung von auf den in erster Instanz eingestellten Verfahrensteil entfallenden Kosten wurde rechtskräftig verzichtet. In allen übrigen Punkten der Anklage wurde der Beschuldigte schuldig erklärt und entsprechend verurteilt. Er hat daher in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘195.30 zu tragen. 13.2 Amtliche Entschädigung Zu den Verfahrenskosten zählen grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung, sie stellen Auslagen dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).