Polizeihaft Der Beschuldigte befand sich vom 22. bis 23. Januar 2015 in Polizeihaft. Da die Haft allerdings nur knapp 23 Stunden dauerte, ist sie praxisgemäss (vgl. METTLER/SPICHTIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 35 zu Art. 51 StGB) lediglich im Umfang von einem Tag an die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).