Hier liegt ein derartiger Ausnahmefall vor. Würde lediglich ein Fünftel der bedingten Geldstrafe als Verbindungsbusse ausgesprochen, wäre diese derart gering, dass ihr kein ernsthafter Strafcharakter zukäme und auch die Schnittstellenproblematik nicht genügend berücksichtigt würde. Es erscheint deshalb angemessen, eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 300.00, entsprechend der Hälfte der bedingten Geldstrafe, auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse ist auf 10 Tage festzusetzen. 12.9 Anrechnung Polizeihaft