42 Abs. 4 StGB mit einer Busse zu verbinden. Der Verbindungsbusse kommt gleichzeitig eine „Denkzettelfunktion“ zu. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Verbindungsbusse grundsätzlich höchstens einen Fünftel der bedingten Geldstrafe ausmachen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen jedoch denkbar um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191 mit Hinweisen). Hier liegt ein derartiger Ausnahmefall vor.