12.8 Verbindungsbusse Es gilt zu beachten, dass Tätlichkeiten mit einer (stets zu vollziehenden) Übertretungsbusse zu bestrafen wären (die VBRS-Richtlinien sehen für eine Ohrfeige bei ansonsten ähnlichem Referenzsachverhalt eine Referenzbusse von CHF 300.00 vor), während die Geldstrafe für das eigentliche schwerere Delikt der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand bedingt ausgesprochen werden kann. Es liegt eine sog. „Schnittstellenproblematik“ vor. Die bedingte Geldstrafe ist daher in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse zu verbinden.