Eine unbedingte Strafe erscheint nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Die Geldstrafe kann daher bedingt ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit wird auf das Minimum von 2 Jahren bestimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB). 12.8 Verbindungsbusse