Aufgrund der Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Reduktion der Strafe um 10 auf 20 Strafeinheiten angemessen. 12.5 Fazit Strafmass Insgesamt erscheint damit unter Berücksichtigung aller Tat- und Täterkomponenten sowie des Notwehrexzesses eine Strafe in der Höhe von 20 Strafeinheiten angemessen. Diese ist aufgrund ihrer geringen Höhe und unter Berücksichtigung des hier möglichen bedingten Vollzugs (vgl. nachstehend E. III.12.7.) grundsätzlich als Geldstrafe auszufällen (Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 StGB).