161 Z. 22 ff.). Der Beschuldigte leidet an Epilepsie (pag. 27). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 259). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind neutral zu werten. 12.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich während des gesamten Verfahrens kooperativ verhalten. Er hat zudem bei seiner ersten Einvernahme umgehend zugegeben, den Geschädigten mit dem Messerboden ins Gesicht geschlagen zu haben (pag. 30 Z. 122 f.).