Die Notwehrlage hatte sich erst unmittelbar zuvor durch die Behändigung des Messers durch den Beschuldigten entschärft. Es ist ihm in Bezug auf die Notwehrhandlung "lediglich" vorzuwerfen, dass er – statt das Messer wegzuwerfen und sich mit blossen Fäusten zu wehren – mit dem Stahlhammer-Griffende des zudem spitzen, mittellangen Messers zuschlug und dies dem Geschädigten nicht zuerst angedroht bzw. diesen vor dem Messereinsatz gewarnt hatte. Zudem ist zu berücksichtigen,