16 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 StGB) bzw. vorliegend innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu mindern (vgl. vorstehend E. III.12.1). Der Beschuldigte überschritt die Grenzen der Notwehr eher geringfügig. Die Notwehrlage hatte sich erst unmittelbar zuvor durch die Behändigung des Messers durch den Beschuldigten entschärft.