beitsunfähig ist, eine Referenzstrafe von 120 Strafeinheiten vor. Vorliegend wiegt die Rechtsgutverletzung bzw. –gefährdung etwa ähnlich schwer, der Beschuldigte handelte aber deutlich weniger verwerflich und ausserdem "nur" eventualvorsätzlich. Aufgrund der genannten Tatkomponenten erscheinen der Kammer 60 Strafeinheiten verschuldensangemessen. 12.3 Strafmilderung bzw. -minderung aufgrund Notwehrexzess Die Strafe ist aufgrund der Begehung der Tat in Notwehrexzess zu mildern (Art. 16 Abs. 1 i.V.m.