Dennoch handelte er nicht aus entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, sondern weil er wütend wurde und die Beherrschung verlor. Dies ist angesichts des Vorgehens des Geschädigten zwar nachvollziehbar und deshalb nicht verschuldenserhöhend zu werten. Andererseits ergibt sich hieraus – über die Strafminderung aufgrund des Notwehrexzesses (nachfolgend E. III.12.3) hinaus – auch keine weitere Verringerung des Verschuldens. 12.2.5 Fazit zur objektiven und subjektive Tatschwere Es handelt sich angesichts der doch nicht unerheblichen Gefährdung des geschützten Rechtsguts vorliegend nicht mehr um eine Bagatelle.