23 12.2.3 Willensrichtung Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz. Dies ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 12.2.4 Beweggründe und Ziele Der Beschuldigte schlug den Geschädigten, weil er von diesem in Ruhe gelassen werden und heimgehen wollte. Er erschrak zwar auch und empfand eine gewisse Angst, als der Geschädigte das Messer zückte. Dennoch handelte er nicht aus entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, sondern weil er wütend wurde und die Beherrschung verlor.