Dass dieses Griffende aus einer Stahlhammer-Fläche bestand, war – obwohl er darum wusste – Zufall und vom Beschuldigten nicht geplant. Aufgrund des Opfermitverschuldens und unter Berücksichtigung der konkreten Ausführung des Schlags mit dem Messer in der Faust erscheint die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten eher gering.