Der Geschädigte stand mithin am Anfang der tätlichen Auseinandersetzung und hat deren Eskalation mit zu verantworten. Der Beschuldigte schlug eher "reflexmässig" und nicht mit voller Wucht zu. Dabei benutzte er zwar einen gefährlichen Gegenstand, setzte aber zumindest nicht die Klinge, sondern lediglich das Griffende des Messers ein. Dass dieses Griffende aus einer Stahlhammer-Fläche bestand, war – obwohl er darum wusste – Zufall und vom Beschuldigten nicht geplant.