Dennoch wiegt das Ausmass der Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts (körperliche Integrität) insgesamt noch leicht. 12.2.2 Verwerflichkeit des Handelns Gemäss dem erstellten Sachverhalt war es der Geschädigte, der den Beschuldigten nicht mit dem Fahrrad wegfahren lassen wollte, ihn an der Jacke packte und von ihm wiederholt und vehement – zunächst unter Androhung von Handgreiflichkeiten und später mit vorgehaltenem Messer – das Unterschreiben der «Mietzinsvereinbarung» forderte. Der Geschädigte stand mithin am Anfang der tätlichen Auseinandersetzung und hat deren Eskalation mit zu verantworten.