Der Schlag mit dem Stahlhammer-Griffende hätte schlimmere Narben hinterlassen, zu knöchernen Verletzungen (z.B. Nasenbein- oder Jochbein) oder zur Beschädigung der Augen bis hin zur Erblindung führen können. Darüber hinaus bestand – trotz der Art, wie der Beschuldigte das Messer in der Hand hielt – im Rahmen des dynamischen Geschehens auch die Gefahr einer potentiell lebensgefährlichen Schnitt- oder Stichverletzung. Dennoch wiegt das Ausmass der Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts (körperliche Integrität) insgesamt noch leicht.