Die tatsächliche Rechtsgutverletzung hielt sich mithin in Grenzen. Indessen ist auch zu berücksichtigen, dass mit dem Einsatz des gefährlichen Gegenstands durchaus eine erhöhte Gefährdung der körperlichen Integrität des Geschädigten einherging. Der Schlag mit dem Stahlhammer-Griffende hätte schlimmere Narben hinterlassen, zu knöchernen Verletzungen (z.B. Nasenbein- oder Jochbein) oder zur Beschädigung der Augen bis hin zur Erblindung führen können.