Der Geschädigte hatte im Zeitpunkt der rechtsmedizinischen Untersuchung noch Schmerzen beim Öffnen des Mundes (pag. 118). Der Messerbodenschlag hatte hingegen keine knöchernen Verletzungen oder Nervenschädigungen zur Folge und dürfte nach Einschätzung des IRM unter diskreter Narbenbildung abgeheilt sein (pag. 119). Etwas anderes ist nicht bekannt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Verletzung keine längere Arbeitsunfähigkeit nach sich zog und – mit Ausnahme einer diskreten Narbe am Kinn – folgenlos abheilte. Die tatsächliche Rechtsgutverletzung hielt sich mithin in Grenzen.