12.2 Tatkomponenten 12.2.1 Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes Der Beschuldigte fügte dem Geschädigten eine ca. 1,5 cm lange, blutende Quetsch-Risswunde am Kinn zu, welche mit drei Stichen genäht werden musste. Die notfallärztliche Versorgung konnte ambulant vorgenommen werden, erforderte jedoch eine weitere ärztliche Konsultation zwecks Entfernung der Fäden (pag. 60 f.). Der Geschädigte hatte im Zeitpunkt der rechtsmedizinischen Untersuchung noch Schmerzen beim Öffnen des Mundes (pag.