22 Hingegen kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass aufgrund des Verschuldens und der strafreduzierenden Aspekte sowie unter Berücksichtigung von Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 StGB vorliegend lediglich die Strafart der Geldstrafe (Art. 34 ff. StGB) in Frage kommt (vgl. nachstehend E. III.12.5). 12.2 Tatkomponenten 12.2.1 Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes Der Beschuldigte fügte dem Geschädigten eine ca. 1,5 cm lange, blutende Quetsch-Risswunde am Kinn zu, welche mit drei Stichen genäht werden musste.