Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich dann stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Ausserordentliche Umstände, welche ein Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens bzw. die Strafart der Busse anstelle der gesetzlich vorgesehenen Geldstrafe rechtfertigen würden, liegen hier nicht vor. Dem Notwehrexzess kann innerhalb des ordentlichen Strafrahmens Rechnung getragen werden.