Allerdings ist der ordentliche Strafrahmen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände zu verlassen, selbst wenn Strafmilderungsgründe zu bejahen sind. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich dann stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (BGE 136 IV 55 E. 5.8).