StGB ist das Gericht, wenn es die Strafe mildert, nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Abs. 1). Es kann auch auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchstund Mindestmass der Strafart gebunden (Abs. 2). Allerdings ist der ordentliche Strafrahmen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände zu verlassen, selbst wenn Strafmilderungsgründe zu bejahen sind.