III. Strafzumessung 12.1 Strafart und Strafrahmen Art. 123 Ziff. 2 StGB sieht bei einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand einen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB mildert das Gericht im Falle eines Notwehrexzesses (welcher gleichzeitig die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 2 StGB aber nicht erfüllt) die Strafe. Nach Art. 48a StGB ist das Gericht, wenn es die Strafe mildert, nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Abs. 1).