Der Beschuldigte liess sich mithin primär im sthenischen Affekt zu der unangemessenen Abwehr hinreissen, wogegen Aufregung und Bestürzung über den Angriff eine bloss untergeordnete Rolle spielten. Der Beschuldigte handelte schuldhaft. 12. Fazit Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen in Notwehrexzess, schuldig zu sprechen.