16 Abs. 2 StGB nicht gegeben. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte zwar erschrak und auch eine gewisse Angst empfand, als der Geschädigte das Messer zückte und ihn damit bedrohte. Indessen war diese Angst nicht besonders stark ausgeprägt und trat zudem spätestens nach Behändigung des Messers durch den Beschuldigten gegenüber seiner Wut über das Vorgehen des Geschädigten in den Hintergrund. Der Beschuldigte liess sich mithin primär im sthenischen Affekt zu der unangemessenen Abwehr hinreissen, wogegen Aufregung und Bestürzung über den Angriff eine bloss untergeordnete Rolle spielten.