21 zu Gute zu halten, dass er das Messer nicht als Stich- bzw. Schnittwaffe benutzte und auch nicht mit voller Wucht zuschlug. Es ist deshalb auf jeden Fall eine deutliche Strafmilderung nach Art. 16 Abs. 1 StGB angezeigt. Entgegen der (als Eventualbegründung vorgebrachten) Auffassung der Verteidigung ist hingen der Entschuldigungsgrund von Art. 16 Abs. 2 StGB nicht gegeben.