Allerdings handelt es sich nicht um einen groben Exzess. So bestand bis kurz vor dem hier zu beurteilenden Messerbodenschlag – solange der Beschuldigte vom Geschädigten mit dem Messer bedroht wurde und bis zur erfolgten Behändigung desselben durch den Beschuldigten – noch eine Notwehrlage, welche eine Abwehrhandlung i.S.v. Art. 15 StGB gerechtfertigt hätte. Weiter ist dem Beschuldigten